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IP/05/1598 Brüssel, den 14. Dezember 2005 Öffentliche Aufträge: Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien Die Europäische Kommission hat Maßnahmen gegen Spanien eingeleitet, damit Verstöße gegen das EU-Vergaberecht in diesem Land beseitigt werden. Spanien hat die Kommission förmlich aufgefordert, das Landerschließungsgesetz („LRAU“) der autonomen Gemeinschaft Valencia zu ändern. Diese Aufforderung ergeht in Form einer so genannten mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Wenn die Kommission darauf nicht binnen drei Wochen eine zufrieden stellende Antwort erhält, kann sie die Angelegenheit vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bringen. Die Kommission hat ferner beschlossen, Spanien wegen Vorschriften der autonomen Gemeinschaft Madrid zur Beschäftigungsstabilität zu verklagen. Darüber hinaus wird die Kommission Spanien ein Aufforderungsschreiben nach Artikel 228 EG-Vertrag zustellen, in dem sie das Land um vollständige Informationen über die Umsetzung bestimmter Urteile des Gerichtshofs ersucht; in diesen Urteilen wird das Land aufgefordert, bestimmte EU-Vergaberichtlinien korrekt in nationales Recht zu überführen. Offene und transparente Vergabeverfahren, wie sie das EU-Recht vorschreibt, bedeuten mehr Wettbewerb, mehr Schutz gegen Korruption sowie bessere Dienstleistungen und ein besseres Preis-Leistungsverhältnis für den europäischen Steuerzahler. Spanien - Gesetz Nr. 6/1994 über die Landerschließung („LRAU“) der autonomen Gemeinschaft Valencia Die Kommission hat beschlossen, Spanien eine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag zuzuleiten. Darin vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Programme für integrierte Maßnahmen (programas de acción integrada) im Rahmen des LRAU als öffentliche Bauaufträge aufzufassen sind, in bestimmten Fällen auch als öffentliche Dienstleistungsaufträge, weshalb in diesen Fällen die Bestimmungen der Richtlinien 93/37/EWG (öffentliche Bauaufträge) und 92/50/EWG (öffentliche Dienstleistungsaufträge) sowie die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags zu beachten sind. Diese Programme werden von den Kommunen der autonomen Gemeinschaft Valencia vergeben und dienen der Errichtung von Erschließungsanlagen. Das Parlament der Gemeinschaft Valencia (Cortes valencianas) hat ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des LRAU eingeleitet, um es in Einklang mit den genannten Richtlinien zu bringen. Dessen ungeachtet stellt die Kommission fest, dass die spanischen Behörden dem Aufforderungsschreiben nicht nachgekommen sind und das mitgeteilte Gesetzesvorhaben in mehreren Punkten nicht ausreicht, um den Verstoß zu beseitigen. Insbesondere sieht es keine angemessene Lösung hinsichtlich der Übergangsfrist für das LRAU vor. Spanien - Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 Die Kommission hat beschlossen, Spanien ein Aufforderungsschreiben gemäß Artikel 228 EG-Vertrag zuzuleiten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 (Rechtssache C-84/03) festgestellt, dass das Königreich Spanien in folgenden Punkten seinen Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG (öffentliche Liefer- bzw. Bauaufträge) nicht nachgekommen ist: Begriff des öffentlichen Auftraggebers, Kooperationsvereinbarungen zwischen Verwaltungen und Anwendung des Verhandlungsverfahrens in Fällen, die nicht in den genannten Richtlinie aufgeführt sind. Um diesem Urteil nachzukommen, hatte Spanien am 11. März 2005 den königlichen Erlass (Real Decreto-ley) 5/2005 zur Förderung der Produktivität und zur Verbesserung des öffentlichen Auftragswesens verabschiedet. Die Kommission vertritt indessen die Auffassung, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus dem genannten Urteil mit dem Erlass nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, da sich der Anwendungsbereich des Erlasses nicht mit dem Anwendungsbereich der Bestimmungen der Richtlinien 93/36/EWG und 93/37/EWG deckt. Aktuelle Informationen über die Vertragsverletzungsverfahren, die gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, finden Sie unter: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm
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